LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.01.2015
L 9 SO 242/12
Normen:
AG- SGB XII § 3 Abs. 1; AG- SGB XII § 5 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 43; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 111; SGB X § 91 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 106 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 106 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 109; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1-3; SGB XII § 98 Abs. 2; SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 105/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Endgültige Leistungsverpflichtung des vorläufig örtlich zuständigen Sozialversicherungsträgers bei streitigem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten; Kein Vorbezug von Sozialhilfeleistungen für einen Erstattungsanspruch des § 106 Abs. 3 S. 1 SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 242/12

DRsp Nr. 2015/4315

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Endgültige Leistungsverpflichtung des vorläufig örtlich zuständigen Sozialversicherungsträgers bei streitigem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten; Kein Vorbezug von Sozialhilfeleistungen für einen Erstattungsanspruch des § 106 Abs. 3 S. 1 SGB XII

1. Der Erstattungsanspruch des § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass bereits in einer Einrichtung Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Ein Vorbezug von Sozialhilfeleistungen ist demnach nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die Hilfebedürftigkeit erst bei Auszug aus der Einrichtung entsteht. 2. Für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I zugrunde zu legen. Die bloße Meldung des Betroffenen stellt lediglich ein Indiz dar, kann für sich genommen aber noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. 3. Existiert kein maßgeblicher letzter gewöhnlicher Aufenthalt oder kann dieser endgültig nicht ermittelt werden, entfällt der in § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorausgesetzte Zuständigkeitskonflikt ebenfalls. Insoweit wandelt sich die vorläufige Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII in eine endgültige Leistungsverpflichtung um und verfestigt sich zu einer endgültigen Zuweisung der Zuständigkeit an diesen Träger der Sozialhilfe.

Tenor