LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2015
L 7 SO 118/14
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 20 S. 1; SGB XII § 30 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB XII § 41; SGB XII § 42; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 2319/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Lebenspartners; Merkmale einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen L 7 SO 118/14

DRsp Nr. 2015/18393

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Lebenspartners; Merkmale einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

1. Gewichtiges Indiz für das neben den objektiven Merkmalen einer eheähnlichen Partnerschaft erforderliche subjektive Element des gemeinsamen Willens, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, ist die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens (vorliegend mehr als 40 Jahre).2. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Eine hinreichend sichere Feststellung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung zur Beendigung durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert wird. Die bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, genügt nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 20 S. 1; SGB XII § 30 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB XII § 41; SGB XII § 42; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand