Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt für die Zeit ab August 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob sich die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII auf das gemeinsame Einkommen der Eltern oder das jedes einzelnen Elternteils des Hilfebedürftigen bezieht.
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