LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.07.2011
L 8 SO 10/09
Normen:
SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 16; SGG § 131 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 43/08

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern; Anwendung der Einkommensgrenze auf jedes Elternteil

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 10/09

DRsp Nr. 2011/18848

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern; Anwendung der Einkommensgrenze auf jedes Elternteil

Aus dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Vorschrift des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII folgt, dass sich die Einkommensgrenze von 100.000,00 € jährlich auf jeden Elternteil gesondert bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 16; SGG § 131 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Zeit ab August 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob sich die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII auf das gemeinsame Einkommen der Eltern oder das jedes einzelnen Elternteils des Hilfebedürftigen bezieht.