LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
L 7 SO 43/14
Normen:
SGB X § 32; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2994/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Anfechtbarkeit der Befristung; Zulässigkeit der Abweichung von der Befristung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 7 SO 43/14

DRsp Nr. 2015/7838

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Anfechtbarkeit der Befristung; Zulässigkeit der Abweichung von der Befristung

1. Die mit der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII verbundene Befristung kann isoliert mit der Anfechtungsklage anfgefochten werden.2. Die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet die Ermächtigung und zugleich die Verpflichtung der Behörde zu einer Befristung der Bewilligung i.S. des § 32 Abs. 1 SGB X.3. Eine Abweichung von dem Regelbewilligungszeitraum von einem Jahr ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, an den keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 32; SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Befristung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) bis zum 28. Februar 2013.