Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Januar bis April 2014.
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