LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.08.2016
L 7 SO 1394/16
Normen:
SGB XII § 90; SGB I § 15; SGB I § 14; SGB XII § 41 ff; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 10 Abs. 2; SGB XII § 8;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 3315/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIEinzusetzendes Vermögen umfasst die Summe aller aktiven VermögenswerteKeine Beratungspflicht zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 1394/16

DRsp Nr. 2016/13841

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Einzusetzendes Vermögen umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte Keine Beratungspflicht zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

1. Das Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte; eine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfolgt grundsätzlich nicht.2. Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 90; SGB I § 15; SGB I § 14; SGB XII § 41 ff; SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 10 Abs. 2; SGB XII § 8;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Januar bis April 2014.