LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2021
L 4 AS 305/20
Normen:
SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 4279/16

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIVerwertbarkeit einer privaten Rentenversicherung als VermögenAnforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 305/20

DRsp Nr. 2022/11956

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Verwertbarkeit einer privaten Rentenversicherung als Vermögen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte

Der Annahme einer besonderen Härte steht entgegen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass eine private Rentenversicherung tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt war – hier im Falle der Möglichkeit des Zugriffs auf das Vermögen vor dem Erreichen des Rentenalters seit Ablauf einer Zwölfjahresfrist nach dem Vertragsschluss.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -4;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. Juni 2016 geltend.