Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren im Berufungsverfahren im Kern die Bewilligung der als Darlehen erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 als Zuschuss.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger und die am 00.00.1957 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder, die am 00.00.1986 geborene Tochter F. und den am 00.00.1988 geborenen Sohn T..
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