Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung, den Erstattungsbescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2020 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 20.12.2018 bewlligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2018 bis 31.05.2019 unter Berufung auf § 41a SGB II und zwar u.a. für Dezember 2018 i.H.v. 207,30 € sowie für Januar 2019 bis Mai 2019 i.H.v. 209,90 € monatlich.
Mit Bescheid vom 18.04.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für März 2019 i.H.v. 614,00 €, für April 2019 i.H.v. 282,25 € und für Mai 2019 i.H.v. 614,00 €.
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