LSG Hamburg - Urteil vom 07.04.2021
L 4 AS 161/20
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2 S. 1; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 161/20

DRsp Nr. 2021/13516

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkommen

Ein Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte – hier im Falle der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen mit einer anschließenden Erzielung von Erwerbseinkommen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2 S. 1; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.