LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2022
L 19 AS 360/22
Normen:
SGB II § 16c;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 305/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen zur Eingliederung von SelbständigenKeine förderungsfähige selbständige Tätigkeit eines Traders

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 360/22

DRsp Nr. 2023/8100

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Keine förderungsfähige selbständige Tätigkeit eines Traders

Bei einer Tätigkeit als Trader handelt es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine nicht förderungsfähige Vermögensverwaltung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16c;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung seiner Tätigkeit als Trader durch die Gewährung eines Zuschusses i.H.v. 10.000 €.

Der 1974 geborene Kläger bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Nach eigenen Angaben ist er als selbständiger Trader am CFD-Markt mit eigenem Kapital und auf eigenes Risiko tätig.

Der Kläger stellte beim Beklagten den Antrag auf Förderung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Trader in Form eines Zuschusses zur Erweiterung seines Geschäftsmodells um den Aktienhandel in kleinen Zeiteinheiten. Dies sehe in einem ersten Schritt die Verdopplung seines Kapitals auf 20.000 € vor.