LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.09.2022
L 5 AS 294/18
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 32; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3235/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungBindungswirkung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue UnterkunftKeine Änderung der Rechtslage durch eine neue Unterkunftsrichtlinie

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 294/18

DRsp Nr. 2023/6035

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Bindungswirkung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft Keine Änderung der Rechtslage durch eine neue Unterkunftsrichtlinie

1. Die Bindungswirkung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft endet nicht bereits mit dem Umzug oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes.2. Die Zusicherung gilt so lange, bis eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt.3. Allein das Inkrafttreten einer neuen Unterkunftsrichtlinie stellt keine Änderung der Rechtslage dar.4. Wenn die Erhebung der Mietwerte vor der Erteilung der Zusicherung erfolgt ist, so liegt in deren späterer Auswertung und der hieraus folgenden Erstellung eines "schlüssigen Konzeptes" keine Änderung der Sachlage.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X § 32; SGB X § 48;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 in Form weiterer Kosten für Unterkunft (KdU) im Streit.