LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.2022
L 5 AS 708/18
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II § 22 Abs. 10; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2544/14

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Heizkosten im Landkreis Harz für einen 2-Personen-Haushalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 708/18

DRsp Nr. 2023/2956

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Heizkosten im Landkreis Harz für einen 2-Personen-Haushalt

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten ist im Landkreis Harz auf die Werte des Bundesweiten Heizspiegels zurückzugreifen. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Heizkosten durch den Beklagten entspricht nicht den Vorgaben des BSG. Die ermittelten Werte stellen eine unzulässige Pauschalierung dar. Es fehlen insbesondere die Einbeziehung klimatischer Bedingungen, die Energiepreisentwicklung, die für einfachere Wohnhäuser typischen Energieträger, Gebäudestandard und Stand der Heizungsanlagen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2014 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 8,30 €/Monat für die Monate April bis Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu 48 % zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II § 22 Abs. 10; WoGG § 12;

Tatbestand