LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.04.2022
L 21 AS 1268/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 2924/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Übernahme von Mietschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 1268/19

DRsp Nr. 2023/1865

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Übernahme von Mietschulden

Eine Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit ist nicht mehr gerechtfertigt und notwendig, wenn die Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung nicht mehr abzuwenden sind und die Wohnung nicht mehr zu halten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.5.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Mietschulden.