LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2022
L 21 AS 188/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7 S. 2-3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 526/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungRechtmäßigkeit der Direktzahlung an den Vermieter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 188/22

DRsp Nr. 2023/1234

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Rechtmäßigkeit der Direktzahlung an den Vermieter

Die Direktzahlung des bewilligten Bedarfs für Unterkunft und Heizung eines Obdachlosen an eine Gemeinde als Nutzungsgebühr für den Raum in einer Obdachlosenunterkunft ist rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger vorträgt, bewilligten Leistungen einbehalten zu wollen, um ihm nach seiner Ansicht zustehenden Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte verwirklichen zu können bzw. von dem Geld Anschaffungen zu tätigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7 S. 2-3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Direktzahlung der ihm für die Zeit vom 1.4.2020 bis 31.3.2021 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten an die Gemeinde M. Streitig ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern alleine der Auszahlungsweg.