LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.06.2022
L 4 AS 413/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 10 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1776/15

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKostenübernahme für eine während Sanierungsarbeiten genutzte Wohnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 413/19

DRsp Nr. 2022/17428

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Kostenübernahme für eine während Sanierungsarbeiten genutzte Wohnung

Eine während Sanierungsarbeiten genutzte Wohnung fällt unter den weiteren Begriff der Unterkunft iSv § 22 Abs 1 SGB II, wenn sie Schutz vor Witterung und Privatsphäre bietet. Unterkunftskosten sind grundsätzlich auch dann für eine (vorrangig genutzte) Unterkunft anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte zugleich auch eine weitere Wohnung zum Abstellen von persönlichen Dingen und zum Aufenthalt nutzen kann.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben.

Der Bescheid vom 18. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Dezember 2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2015, der Bescheid vom 27. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015, der Bescheid vom 4. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2017, der Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2017 und der Bescheid vom 22. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2017 werden abgeändert.