LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.08.2022
L 5 AS 547/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 22 Abs. 10; SGB II § 22c;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 419/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personenhaushalt in Quedlinburg im Landkreis Harz auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 547/21

DRsp Nr. 2022/17417

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personenhaushalt in Quedlinburg im Landkreis Harz auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete nach der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung der Korrekturberichte vom Februar 2020 sowie Juli 2022 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht (vgl LSG Halle vom 15.4.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW).2. Die von dem Konzeptersteller durchgeführte Gewichtung der erhobenen Daten nach Vermietertypen aufgrund von nunmehr angenommenen signifikanten Preisunterschieden bei sog privaten und institutionellen Vermietern in den einzelnen Vergleichsräumen ist nicht zu beanstanden.3. Nach erfolgter Gewichtung ergibt sich für den Vergleichsraum Quedlinburg (Einpersonenhaushalt) keine höhere angemessene Bruttokaltmiete als vom Jobcenter bisher berücksichtigt.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchs- und Klageverfahren zu 1/6. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4;