Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.
Der 1970 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten und wohnt seit 2001 ohne Unterbrechung in einer Mietwohnung unter der Anschrift S. in H.. Die Wohnung ist knapp 79 m² groß, im 3. OG gelegen und durch einen Fahrstuhl zu erreichen. Die Wohnung wurde mit öffentlichen Mitteln nach dem 1. Förderweg gefördert. Die Mietbindung lief zum 31. Dezember 2008 aus.
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