LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2022
L 12 AS 2433/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3455/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Fünfpersonenhaushalt im Oberbergischen KreisAnforderungen an eine abgesenkte Leistungsgewährung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 2433/17

DRsp Nr. 2022/11007

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Fünfpersonenhaushalt im Oberbergischen Kreis Anforderungen an eine abgesenkte Leistungsgewährung

1. Das Konzept des Oberbergischen Kreises zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Fassung des Korrekturberichts 2019 – hier für einen Fünfpersonenhaushalt – unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2. Voraussetzung für eine abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger sowie die objektive Möglichkeit und die subjektive Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016.