Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016.
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