LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2022
L 19 AS 1201/21
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6; SGB XII § 42a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2783/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Stellplatzes auf einem Campingplatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 1201/21

DRsp Nr. 2022/5721

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Stellplatzes auf einem Campingplatz

Bei der Miete für einen bauordnungsrechtlich als Campingplatz zugelassenen Stellplatz für ein Zelt handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 verurteilt, dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 826,57 € für August 2019 und von 289,66 € für September 2019 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6; SGB XII § 42a;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 02.09.2019.

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