Auf die Berufung des Beklagten und Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 verurteilt, dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 826,57 € für August 2019 und von 289,66 € für September 2019 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 02.09.2019.
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