LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2019
L 21 AS 1881/18
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 2081/18

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKeine Übernahme von Kabelnutzungsgebühren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2019 - Aktenzeichen L 21 AS 1881/18

DRsp Nr. 2019/8692

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Keine Übernahme von Kabelnutzungsgebühren

Eine Übernahme von Kabelnutzungsgebühren kommt im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur im Rahmen der zwangsweisen Verpflichtung des Leistungsempfängers im Mietvertrag und gemäß § 21 Abs. 6 SGB II nur beim Bestehen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (hier verneint) hin Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2018 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet auch im Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung in Höhe von 21,00 EUR monatlich, hilfsweise die Übernahme der monatlichen Kosten für den DVB-T2 Empfang in Höhe von 5,75 EUR monatlich.