LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.11.2022
L 5 AS 34/20
Normen:
§ 22 Abs 2 S 1 SGB II; § 22 Abs 2 S 2 SGB II;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1364/19

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIGewährung eines Zuschusses für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 34/20

DRsp Nr. 2023/2955

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Gewährung eines Zuschusses für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum

1. Die Gewährung eines Zuschusses für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen ist nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II durch den Gesetzgeber begrenzt worden. Für übersteigende Aufwendungen ist die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II vorgesehen.2. Liegen die Gesamtkosten einer Instandhaltungsmaßnahme über dem zuschussfähigen Bedarf und ist die Finanzierung des verbleibenden Bedarfs nicht sichergestellt (hier: ausdrückliche Ablehnung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II), kommt die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme unteilbar ist (hier: Erneuerung der Heizungsanlage).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 22 Abs 2 S 1 SGB II; § 22 Abs 2 S 2 SGB II;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum nach § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) streitig.