Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2015 wird aufgehoben, soweit es den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin Kosten für außerschulische Lernförderung zu erstatten. Die Klagen der Klägerin werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in
beiden Rechtszügen zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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