I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Januar 2019 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2017 ein Leistungsanspruch i.H.v. 431,62 € zusteht und dass von ihm lediglich ein Überzahlungsbetrag i.H.v. 425,08 € zu erstatten ist.
II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|