Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.12.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.07.2012, mit welchem der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 01.07.2011 gegen die Bescheide vom 27.05.2011 wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat.
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