Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 04.12.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 200,00 € monatlich für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.
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