LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2015
L 12 AS 125/13
Normen:
SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1875/10

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Vergangenheit bei jahrelang nicht geltend gemachter Differenz zugunsten des Hilfebedürftigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 125/13

DRsp Nr. 2015/9431

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Vergangenheit bei jahrelang nicht geltend gemachter Differenz zugunsten des Hilfebedürftigen

Besteht bei einem Hilfebedürftigen über mehrere Jahre hinweg eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den vom Jobcenter übernommenen Kosten der Unterkunft von 200 € und macht der Hilfebedürftige in dieser Zeit keine höheren Ansprüche geltend, so begründet dies ernsthafte Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 04.12.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 9;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 200,00 € monatlich für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.