LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.03.2022
L 4 AS 40/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 648/21

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - hier im Falle der Aussetzung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II im Zuge der Corona-Pandemie

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 40/22 B ER

DRsp Nr. 2022/9527

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – hier im Falle der Aussetzung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II im Zuge der Corona-Pandemie

§ 67 Abs 3 SGB II findet auch bei nicht pandemiebedingten Umzügen Anwendung, sodass für die ersten sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigen keine restriktive Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bereits bewohnten Wohnraum.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Januar 2022 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 14. Dezember 2021 bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. April 2022 vorläufig (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.