LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2020
L 12 AS 1345/20 B ER, L 12 AS 1346/20 B
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; CoronaBetrVO § 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Buchst. b); CoronaBetrVO § 1 Abs. 4 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2156/20

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenÜbernahme Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 1345/20 B ER, L 12 AS 1346/20 B

DRsp Nr. 2021/8771

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Übernahme Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld

1. Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld wird nicht glaubhaft gemacht, wenn eine Beschulung des Antragstellers nach Auskunft der Schulleitung auch ohne die begehrten digitalen Endgeräte ausreichend sichergestellt ist. 2. Ein Anordnungsgrund aufgrund gegebener Eilbedürftigkeit ist dann nicht glaubhaft gemacht, wenn mit einer Auslieferung von Endgeräten an die Schule im Rahmen eines Sofortausstattungsprogramms gerechnet werden kann und eine Priorisierung von Schülern mit Vorerkrankungen erfolgt.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.09.2020 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; CoronaBetrVO § 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Buchst. b); CoronaBetrVO § 1 Abs. 4 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;