Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 sowie der Aufhebungsbescheid vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015.
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