LSG Bayern - Urteil vom 15.07.2015
L 2 P 2/11
Normen:
SGB X § 37; SGB X § 48; SGB X § 54; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 15; VwZG § 8;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 31/09

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung aus der Pflegestufe II nach dem SGB XI; Zulässigkeit der Absenkung nach einer außergerichtlichen Mediationsvereinbarung

LSG Bayern, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 2 P 2/11

DRsp Nr. 2015/16819

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung aus der Pflegestufe II nach dem SGB XI; Zulässigkeit der Absenkung nach einer außergerichtlichen Mediationsvereinbarung

1. Die Aufhebung von Bescheiden kommt bei fehlender Bekanntgabe zur Beseitigung von deren Rechtsschein in Betracht, obwohl ein Bekanntgabemangel an sich nicht nur zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern zu dessen Nichtexistenz führen würde. 2. Ein Verwaltungsakt, der an einen Minderjährigen adressiert ist, wird jedenfalls dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter tatsächliche Kenntnis von ihm erhält; dies lässt sich aus dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG ableiten.3. Danach gilt bei der förmlichen Zustellung von Schreiben ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.12.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2009 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 37; SGB X § 48; SGB X § 54; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 15; VwZG § 8;

Tatbestand