LSG Bayern - Urteil vom 28.05.2009
L 4 KR 35/08
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; SozSichAbk YUG; SozSichAbkDVbg YUG;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1398/05

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Aufenthalt im Kosovo in 2000/2001

LSG Bayern, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 35/08

DRsp Nr. 2009/22006

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Aufenthalt im Kosovo in 2000/2001

Eine zwischenstaatliche Regelung des Krankenversicherungsrechts zur Leistungsaushilfe für Behandlungen im Ausland wurde in dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Jugoslawien vom 12.10.1998 getroffen. Jedoch ist dieses Abkommen aufgrund der politischen Situation im Verhältnis zum Kosovo seit dem Jahr 2000 ausgesetzt, so dass es hier grundsätzlich bei der Regelung des § 16 SGB V verbleibt. Eine Kostenerstattung für Krankenbehandlungen im Kosovo ist jedoch im Einzelfall möglich, z.B. wenn der betreffende Versicherte dringend eine Krankenbehandlung wie etwa eine lebensnotwendige stationäre Behandlung benötigt. In diesem Fall sind jedoch nur Kosten in Höhe der deutschen Vertragssätze zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; SozSichAbk YUG; SozSichAbkDVbg YUG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von in Kosovo angefallenen Behandlungskosten für den Kläger und seine Familienangehörigen sowie die Zahlung von Pflege-, Kranken- und Sterbegeld in Höhe von insgesamt 11.989,00 EUR streitig.