Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit sind Ansprüche auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.1.2014, die der Beklagte unter Hinweis auf einzusetzendes Vermögen abgelehnt hat.
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