Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrtkosten nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1974 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Er ist unter anderem sehbehindert. In den Jahren 2011 und 2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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