LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2022
L 2 SO 2228/20
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Nr. 1; SGB XII § 55; SGB XII § 75;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 3625/16

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAnforderungen an die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Internat bei einem erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Heimvertrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 2228/20

DRsp Nr. 2022/5471

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Internat bei einem erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Heimvertrag

Die Kosten bei einer stationären Unterbringung sind bei einem erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen, aber auf den tatsächlichen Beginn der Heimunterbringung rückwirkenden Heimvertrag auch für den in der Vergangenheit, vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitraum zu übernehmen (vergleiche BSG Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 1/16 R - juris Rn. 32).

Tenor