LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
L 7 SO 308/14
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 54; SGB IX § 14; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 4283/11

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie; Bemessung des Betreuungsgeldes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 7 SO 308/14

DRsp Nr. 2015/7837

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie; Bemessung des Betreuungsgeldes

1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers i.S. des § 14 SGB IX gegenüber dem Leistungsempfänger kann sich daraus ergeben, dass dieser seine Zuständigkeit anerkennt.2. Der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX ist nicht abgeschlossen und umfasst auch die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger zur Bemessung der Höhe eines Betreuungsgeldes als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betreffend die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie auf am Wohnsitz des behinderten Menschen bestehende Richtlinien zur Bemessung des Betreuungsgeldes zurückgreift. Eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB VIII kommt bei der Unterbringung und Betreuung erwachsener behinderter Menschen nicht in Betracht. .

Tenor