LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.06.2022
L 8 SO 34/20
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; EinglHV § 2; EinglHV § 12 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 51/17

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung durch eine SchulassistenzZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen L 8 SO 34/20

DRsp Nr. 2022/17409

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung durch eine Schulassistenz Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage für Leistungen der Eingliederungshilfe für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, für den der beklagte Sozialhilfeträger in Umsetzung einer nachfolgend im Beschwerdeverfahren aufgehobenen einstweiligen Anordnung des SG Zahlungen geleistet hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2; EinglHV § 2; EinglHV § 12 Nr. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach Umstellung des Klageantrages in eine Fortsetzungsfeststellungsklage noch über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Eingliederungshilfe für eine Schulassistenz für das Schuljahr 2017/2018 ablehnte.