Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten nach Umstellung des Klageantrages in eine Fortsetzungsfeststellungsklage noch über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Eingliederungshilfe für eine Schulassistenz für das Schuljahr 2017/2018 ablehnte.
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