BSG - Urteil vom 24.02.2016
B 8 SO 11/14 R
Normen:
SGB XII § 71 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1458
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 52/10
SG Wiesbaden, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 77/08

Anspruch auf Leistungen der Altenhilfe nach dem SGB XII; Bestehen von Bedarfen wegen altersbedingter Schwierigkeiten; Keine Fahrkosten für Grab- und Verwandtenbesuche

BSG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 11/14 R

DRsp Nr. 2016/12554

Anspruch auf Leistungen der Altenhilfe nach dem SGB XII; Bestehen von Bedarfen wegen "altersbedingter Schwierigkeiten"; Keine Fahrkosten für Grab- und Verwandtenbesuche

Der Anspruch auf Altenhilfe nach dem SGB XII setzt auch ohne ausdrücklichen Gesetzesbefehl individualisierte altersbedingte Schwierigkeiten voraus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 71 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind monatliche Leistungen der Altenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 1.9.2007.