Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin Landesblindengeld für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013.
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