LSG Bayern - Urteil vom 06.08.2009
L 9 AL 129/05
Normen:
SGB III § 169 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 2; SGB III § 170 Abs. 3; SGB III § 171 Abs. 3; SGB III § 171 Abs. 4; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 2; Ärzte-ZV § 32b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 150/03

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; unvermeidbarer Arbeitsausfall bei der Erkrankung des Inhabers einer Vertragsarztpraxis

LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 129/05

DRsp Nr. 2009/28158

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; unvermeidbarer Arbeitsausfall bei der Erkrankung des Inhabers einer Vertragsarztpraxis

Unvermeidbar im Sinne von § 170 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall nur, wenn im Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls verhindern. Es handelt sich hierbei um Mitwirkungs- und Schadensminderungsobliegenheiten, wobei von dem objektiven Maßstab auszugehen ist, was von einem sorgfältigen Unternehmer an Vorsorgemaßnahmen und ständigen Anpassungsmaßnahmen erwartet werden kann. Dies bedeutet auch, dass im Krankheitsfall des Betriebsinhabers eine Verpflichtung zur Gegensteuerung besteht, wie zB. durch Einstellung eines Vertreters (hier: Erkrankung des Inhabers einer vertragsärztlichen Praxis). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 169 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 2; SGB III § 170 Abs. 3; SGB III § 171 Abs. 3; SGB III § 171 Abs. 4; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 2; Ärzte-ZV § 32b;

Tatbestand:

Streitig ist Kurzarbeitergeld.