LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2022
L 3 AL 1175/21
Normen:
SGB III § 99 Abs. 1 S. 1; SGB III § 99 Abs. 2 S. 1; SGB III § 99 Abs. 3 S. 1-2; SGB III § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; SGB I § 36a Abs. 1; SGB I § 36a Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; KugV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 2023/20

Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die Wirksamkeit der Anzeige über ArbeitsausfallKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 3 AL 1175/21

DRsp Nr. 2022/10839

Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III Anforderungen an die Wirksamkeit der Anzeige über Arbeitsausfall Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Die Anzeige über Arbeitsausfall wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Anzeigende.2. Ein verspäteter Zugang der Anzeige über Arbeitsausfall kann weder über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, noch kann ein früherer Zugang der Anzeige über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 99 Abs. 1 S. 1; SGB III § 99 Abs. 2 S. 1; SGB III § 99 Abs. 3 S. 1-2; SGB III § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; SGB I § 36a Abs. 1; SGB I § 36a Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; KugV § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April 2020 streitig.