LSG Hessen - Urteil vom 18.03.2011
L 7 AL 21/08
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; SGB III § 169 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 678
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 4684/03

Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 21/08

DRsp Nr. 2011/9139

Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

1. Kurzarbeitergeld ist für die Beschäftigten eines gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungsbetriebes auch dann nicht zu zahlen, wenn die Beschäftigten nicht kurzfristig in einem anderen Entleihbetrieb einsetzbar sind, weil sie quasi für einen Teil der Produktion die Stammbelegschaft des Entleihbetriebs ersetzen. 2. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitsausfall mittelbare Folge eines Arbeitskampfes in der Branche des Entleihbetriebes ist. 3. Die Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt vom 21.7.2009 - B 7 AL 3/08 R) wird auf diese Fallkonstellationen entsprechend angewandt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Berufungsverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; SGB III § 169 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für Arbeitnehmer der Klägerin Kurzarbeitergeld (Kug) für den Zeitraum vom 23. Juni 2003 bis 30. Juni 2003 zu zahlen hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in A-Stadt, welches gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt (Verleiher).