LSG Hessen - Urteil vom 28.01.2011
L 7 AL 80/08
Normen:
SGB III § 169 S. 1 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 170 Abs. 2; SGB III § 170 Abs. 3; SGB III § 170 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AL 2265/04

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; erheblicher Arbeitsausfall nach der Verringerung oder Begrenzung der Vergütung von Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen

LSG Hessen, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 80/08

DRsp Nr. 2011/3366

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; erheblicher Arbeitsausfall nach der Verringerung oder Begrenzung der Vergütung von Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass ein eingetretener Arbeitsausfall auf bestimmten Ursachen beruht. Diese Ursachen müssen nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in wirtschaftlichen Gründen oder in einem unabwendbaren Ereignis liegen. Bei den wirtschaftlichen Gründen, die als Ursache für einen Arbeitsausfall einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, muss es sich jedoch um allgemeine mit der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zusammenhängende wirtschaftliche Veränderungen, insbesondere um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage handeln. Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die zu einer Verringerung oder Begrenzung der Vergütung des Leistungserbringers oder zu Auswirkungen auf die Nachfrage für Leistungen der Leistungserbringer führen, stellen jedoch keine solchen wirtschaftlichen Gründe dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.