Anspruch auf Krippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; Herantragen des Bedarfs
VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 15.1703
DRsp Nr. 2015/21075
Anspruch auf Krippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; Herantragen des Bedarfs
1. Macht der nach § 24 Abs. 2SGB VIII Anspruchsberechtigte zunächst nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 BayGO in einer oder mehreren bestimmten Kinderkrippen geltend und erhält er insoweit Absagen, so muss er entweder im Rahmen der Rückmeldung zur Aufrechterhaltung seiner Vormerkung oder aber durch Anmeldung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2SGB VIII innerhalb des durch § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG vorgesehenen Verfahrens selbst kundtun, dass sein Bedarf weiterhin fortbesteht, sich mithin auch auf entsprechende Plätze bei freien und privaten Trägern erstreckt, um das Anspruchssystem des § 24 Abs. 2SGB VIII zu aktivieren.2. Nur in diesen Fällen kann (und muss) die Gemeinde bzw. der örtlich zuständige Jugendhilfeträger nach Weiterleitung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I erkennen, dass sich der Bedarf des Anspruchsberechtigten nicht lediglich auf die konkret angefragten Einrichtungen beschränkt und im Hinblick auf den durch § 24 Abs. 2SGB VIII gewährten Rechtsanspruch bislang unerfüllt geblieben ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.