VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2015
12 ZB 15.1703
Normen:
§ 24 Abs 2 SGB 8; § 36a Abs 3 SGB 8; Art 45a SGAG BY;

Anspruch auf Krippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; Herantragen des Bedarfs

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 15.1703

DRsp Nr. 2015/21075

Anspruch auf Krippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; Herantragen des Bedarfs

1. Macht der nach § 24 Abs. 2 SGB VIII Anspruchsberechtigte zunächst nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 BayGO in einer oder mehreren bestimmten Kinderkrippen geltend und erhält er insoweit Absagen, so muss er entweder im Rahmen der Rückmeldung zur Aufrechterhaltung seiner Vormerkung oder aber durch Anmeldung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII innerhalb des durch § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG vorgesehenen Verfahrens selbst kundtun, dass sein Bedarf weiterhin fortbesteht, sich mithin auch auf entsprechende Plätze bei freien und privaten Trägern erstreckt, um das Anspruchssystem des § 24 Abs. 2 SGB VIII zu aktivieren.2. Nur in diesen Fällen kann (und muss) die Gemeinde bzw. der örtlich zuständige Jugendhilfeträger nach Weiterleitung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I erkennen, dass sich der Bedarf des Anspruchsberechtigten nicht lediglich auf die konkret angefragten Einrichtungen beschränkt und im Hinblick auf den durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährten Rechtsanspruch bislang unerfüllt geblieben ist.