BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 1 KR 35/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3a ;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 55/99

Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 35/00 R

DRsp Nr. 2003/3372

Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

Wird ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, so hat er keinen Anspruch auf den das Verletztengeld übersteigenden Krankengeldspitzbetrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3a ;

Gründe:

I

Der Kläger ist als selbstständiger Handwerker freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist er - ebenfalls freiwillig - als Unternehmer gegen Arbeitsunfälle versichert. Infolge eines am 4. August 1998 erlittenen Arbeitsunfalls war er arbeitsunfähig krank und erhielt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31. Januar 2000 Verletztengeld, das auf der Grundlage des in der Satzung festgelegten Jahresarbeitsverdienstes von 41.850 DM berechnet wurde und sich auf 93 DM pro Kalendertag belief.