BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 1 KR 13/01 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3a ;
Fundstellen:
NZS 2003, 479
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 114/00 - 05.04.2001,
SG Koblenz, vom 22.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 260/98

Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 13/01 R

DRsp Nr. 2003/3370

Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

Wird ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, so hat er keinen Anspruch auf den das Verletztengeld übersteigenden Krankengeldspitzbetrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3a ;

Gründe:

I

Der Kläger ist als selbstständiger Fuhrunternehmer freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft ist er kraft Satzung als Unternehmer gegen Arbeitsunfälle versichert. Infolge eines am 16. Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfalls war er arbeitsunfähig krank und bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 15. Juli 1998 Verletztengeld, das auf der Grundlage des in der Satzung festgelegten Jahresarbeitsverdienstes von 39.000 DM berechnet wurde und sich auf 86,67 DM bzw nach Dynamisierung im Januar 1998 auf 87,94 DM täglich belief.