BSG - Beschluss vom 10.04.2018
B 3 KR 56/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 49/17
SG Koblenz, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 202/15

Anspruch auf KrankengeldBegriff der Arbeitsunfähigkeit eines VersichertenKeine abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BSG, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 56/17 B

DRsp Nr. 2018/7703

Anspruch auf Krankengeld Begriff der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten Keine abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung

1. Die Frage der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten ist in erster Linie eine konkrete Tatsachen- bzw Beweisfrage.2. Diese Frage kann keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG haben.3. Es handelt sich insoweit nicht um eine abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I