Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. April 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. Juli 2004 und 13. Oktober 2005 der Klägerin vom 11. August 2003 bis 31. August 2003 und vom 7. November 2003 bis 1. Februar 2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 9/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über Lohnersatzleistungen für den Zeitraum 11. bis 31. August 2003 und 27. Oktober 2003 bis 1. Februar 2004.
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