Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines sog Krankengeld(Krg)-Spitzbetrags, der den Betrag des geleisteten Übergangsgeldes (Übg) übersteigt.
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