LSG Bayern - Urteil vom 28.04.2009
L 5 KR 41/08
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 262/06

Anspruch auf Krankengeld; Rücknahme eines die Arbeitsfähigkeit feststellenden Bescheides

LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 41/08

DRsp Nr. 2009/28145

Anspruch auf Krankengeld; Rücknahme eines die Arbeitsfähigkeit feststellenden Bescheides

Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Der rechtliche Maßstab ändert sich allerdings dann, wenn der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgibt. Dann sind für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld über den 13.04.2001 hinaus durch Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X.

Der 1946 geborene Kläger ist seit 1972 in der Bundesrepublik beschäftigt.