LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.10.2013
L 4 KR 71/13 B ER
Normen:
SGB V § 46 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 332/12

Anspruch auf Krankengeld; Notwendigkeit der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; Anspruch für Versicherte in der KVdR

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 71/13 B ER

DRsp Nr. 2013/24156

Anspruch auf Krankengeld; Notwendigkeit der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; Anspruch für Versicherte in der KVdR

1. Wer gesetzlich krankenversichert ist und wegen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld geltend macht, muss zeitnah für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sorgen. Die Obliegenheit, dies alsbald zu veranlassen, kann verletzt sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit für eine zurückliegende Zeit festgestellt werden soll. 2. Eine rückwirkende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann wegen der Regelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V, wonach der Krankengeldanspruch erst auf den Tag der ärztlichen Feststellung entsteht, zu Lücken beim Bezug von Krankengeld oder sogar zum Verlust des Anspruchs führen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 13. September bis 16. November 2012.