Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 26. Mai 2017 bis 9. Juli 2017.
Der 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund abhängiger Beschäftigung gesetzlich krankenversichert als er am 26. September 2016 arbeitsunfähig an einer depressiven Störung (F 41.2 G), einer Dermatitis (L 30.9 G) sowie an Funktionsstörungen der Wirbelsäule (M 99.03 G) erkrankte.
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